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unserePflegebox – Ratgeber

Wenn Angehörige oder nahestehende Personen plötzlich hilfsbedürftig werden, ändert sich sowohl im Leben des Pflegebedürftigen als auch des Pflegenden sehr viel. Der Alltag der Personen und deren Familien wird komplett umstrukturiert. Um auf diese Aufgabe vorbereitet zu sein, möchten wir Ihnen wichtige Informationen und Tipps mitgeben. Dem Team von unserePflegeBOX liegt Ihre optimale Vorbereitung und Versorgung sehr am Herzen. Eine persönliche oder telefonische Beratung gehört für uns deshalb dazu, um auf Ihre individuellen Bedürfnisse eingehen zu können.

Pflegeberatung

Einen Anspruch auf Pflegeberatung besitzt jeder Versicherte, welcher Leistungen aus einer Pflegeversicherung erhält oder beantragen möchte. Dieser Anspruch besteht gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für Sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt. Pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen haben einen eigenständigen Anspruch auf eine Pflegeberatung, wenn der bzw. die Pflegebedürftige dem zustimmt.
Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekasse verfügen über umfassendes Wissen und Qualifikationen im Sozial- und Sozialversicherungsrecht und der Pflege. Die Pflegeberatung wird nach vorhergehender Terminvereinbarung beim Pflegebedürftigen zuhause oder in einer Beratungsstelle durchgeführt.
Weitere Informationen erhalten Sie z.B. beim Bundesministerium für Gesundheit unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/beratung-im-pflegefall.html

Pflegegrade

Pflegegrade entscheiden, welche Zuschüsse Versicherte durch ihre Pflegekasse oder private Pflegeversicherung erhalten. Am 1. Januar 2017 wurde das bisherige System der Pflegestufen durch die Pflegegrade 1-5 abgelöst. Die Pflegegrade entscheiden über die Höhe der Geld- und Sachleistungen. Ein Antrag auf einen Pflegegrad können Sie bei der Pflegekasse des Versicherten stellen. Im Anschluss wird der Pflegebedürftige persönlich begutachtet. Dabei ermitteln Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) bei gesetzlich oder die MEDICPROOF GmbH bei privat Versicherten den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit und empfehlen ggf. einen Pflegegrad. Letztlich entscheidet die Pflegekasse des Antragstellers über die Genehmigung eines Pflegegrades und der damit verbundenen Pflegeleistungen.
Entscheidend für die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit ist die Einschränkung der Selbstständigkeit in den pflegerelevanten Bereichen des Alltags. Bei der Berechnung des Pflegegrades werden laut dem Bayrischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Bereiche berücksichtigt:

  • Mobilität
  • Kognitive Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Ebenfalls im Rahmen der Begutachtung erhoben werden die Bereiche

  • Außerhäusliche Aktivitäten und
  • Haushaltsführung.

Letztere gehen aber nicht in die Berechnung des Pflegegrades ein.
Nach einem Punktesystem ergeben sich aus den in der Begutachtung festgestellten Einschränkungen der Selbständigkeit fünf Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1:
    Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 2:
    Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 3:
    Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 4:
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 5:
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit und besondere Bedarfskonstellation

Weitere Informationen erhalten Sie durch das Bayrische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter: https://www.stmgp.bayern.de/pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/

Pflegeleistungen

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrer Versicherung. Dieser Antrag kann von Angehörigen, Nachbarn und guten Bekannten gestellt werden, wenn diese durch die pflegebedürftige Person bevollmächtigt sind. Der Antrag wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen unabhängigen Gutachter bzw. eine unabhängige Gutachterin geprüft und die Pflegebedürftigkeit nach einer Begutachtung festgestellt. Die Pflegebedürftigkeit und der sich daraus ergebende Pflegegrad entscheiden über die Höhe und den Umfang der Pflegeleistungen.
Pflegehilfsmittel sind Teil der Pflegeleistungen. Die Pflegekasse erstattet bis zu 40 Euro pro Monat für Verbrauchsprodukte, wie z.B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Diese werden für Sie mit unsererPflegeBOX einfach und schnell nachhause geliefert. Der Inhalt ist dabei ganz individuell konfigurierbar innerhalb des Budgets von 60 Euro.
Das Bundesministerium bietet dafür einen digitalen Ratgeber für Pflegeleistungen an:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/pflegeleistungs-helfer.html

Pflegehilfsmittel

Kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden laut §40 des Sozialgesetzbuches von der Pflegekasse bezahlt, wenn ein anerkannter Pflegegrad bei dem oder der Pflegebedürftigen vorliegt und dieser oder diese Zuhause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen lebt und von dort aus gepflegt wird.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mund-Nasen-Schutze, Schutzschürzen und weitere Schutzbekleidung. Diese werden monatlich zu einem Gesamtbudget von 60 Euro von der Pflegekasse übernommen. Halbjährlich werden außerdem wiederverwendbare und waschbare Bettschutzeinlagen bezahlt. Inkontinenzartikel sind nicht Teil der abzurechnenden Pflegehilfsmittel. Diese werden von der Krankenkasse bezahlt.
UnserePflegeBOX bietet Ihnen den Service die Pflegehilfsmittel direkt zu Ihnen nach Hause zu liefern und das ganz individuell für Ihre Bedürfnisse zusammengestellt. Wir übernehmen für Sie den Antrag bei der Pflegekasse schnell und unkompliziert.
Hier erfahren Sie mehr zum § 40 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html